AGB FACHKUNDEN

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN – INLAND

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend AGB genannt) gelten grundsätzlich für alle – auch zukünftigen – Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Pelose, 14715 Schollene (nachfolgend Lieferer genannt), innerhalb Deutschlands, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch des Lieferers nicht Vertragsinhalt. Diese Bedingungen gelten für Kaufleute, Unternehmen und sonstige juristische Personen, nicht für Endverbraucher.

2. Vertragsschluss, Unterlagen, technische Normen, Preise, Verpackung, Transportversicherung

2.1 Angebote des Lieferers sind unverbindlich.

2.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen nebst Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben,Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich. Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als garantiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- bzw. Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

2.3 Alle Preise gelten ab Werk des Lieferers zuzüglich Umsatzsteuer (vgl. 3.1). Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Verpackung nach Wahl des Lieferers gegen Berechnung. Der ist Liefererist berechtigt, Verpackungsmaterial frachtfrei Versandort oder Werk zurück zu fordern.

2.4 Die Preise unserer Produkte sind ohne Transportkosten ausgewiesen. Die Transportkosten für Produkte werden i.d.R. gesondert berechnet und ausgewiesen.

2.5 Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung kann vom Lieferer gegen Berechnung abgeschlossen werden.

2.6 Alle genannten Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Mit Erscheinen der jeweils neuen Preise werden alle früher veröffentlichten Preise, auch diejenigen aus Sonderwerbungen, ungültig. Die in den aktuellen Sonderwerbemitteln genannten Preise sind unverbindlich.

2.7 Die Preise für unsere Waren sind exklusive Transportkosten für das deutsche Festland ausgewiesen. Der Mindestbestellwert beträgt € 25. Ab € 25,- Nettoauftragswert bis zu einer Höhe von € 100,- Nettoauftragswert und bis maximal 30 kg Warengewicht beträgt die Netto-Versandkostenpauschale € 6,64. Bis 60 kg Warengewicht beträgt die Versandkostenpauschale € 13,28. Bei höheren Versandgewichten werden die Versandkosten individuell berechnet. Bei Versand auf eine deutsche Insel wird ein Inselzuschlag gesondert berechnet.

2.8 Alle Zahlungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb der auf dem Rechnungsbeleg angegebenen Zahlungskonditionen, spätestens jedoch 30 Tagen nach Fälligkeit zu erbringen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Geschäftskonto des Lieferers maßgeblich. Nach Ablauf der 30-Tages-Frist gerät der Besteller spätestens in Zahlungsverzug.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Versand

3.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ausschließlich ab Werk des Lieferers (PELOSE Schollene, Am Seeberg 2, 14715 Schollene).

3.2 Bei Vereinbarung „frei Verwendungsstelle“ wird an den Ort der Verwendung (Stockwerk/Raum/Appartement) an der vereinbarten Adresse geliefert. Letzterenfalls einschließlich Aufbau, Einweisung, Funktionskontrolle und Rücknahme der Verpackung. Einweisungspflichtige Medizinprodukte werden vom Lieferer gegen eine Versandkostenpauschale frei Verwendungsstelle des Bestellers geliefert. Der Lieferer oder dessen qualifizierter Beauftragte übernimmt die Funktionsprüfung und die Einweisung nach der MPBetreibV. Sofern der Besteller die direkte Lieferung frei Verwendungsstelle am Tag der Lieferung nicht ermöglicht, erfolgt die Einweisung durch den Lieferer zu einem späteren Zeitpunkt gegengesonderte Berechnung.

3.3 Teillieferungen sind zulässig.

3.4 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, bestimmt der Lieferer Beförderer, Beförderungsart und -mittel.

4. Lieferzeit, Verzug, Rücktritt

4.1 Angegebene Liefertermine sind in der Regel unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.

4.2 Befindet sich der Besteller mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern. Nr. 5 gilt entsprechend.

5. Abnahme

5.1 Lieferungen sind, auch wenn sie nicht wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Mängelrechte entgegenzunehmen. Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc. Ohne besonderen Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch insgesamt 5 % zu bezahlen. Der Lieferer darf dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Lieferers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf kann der Lieferer den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz verlangen.

5.2 Für die Bearbeitung von Rücksendungen, die ungerechtfertigt bzw. ohne entsprechende Absprache beim Lieferer eingehen, behält dieser sich vor, eine angemessene Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Nettoauftragswerts zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer mindestens aber € 10,– zu berechnen. Rücksendungen, die ungerechtfertigt und/ oder ohne Absprache mit dem Lieferer unfrei eingehen, können nicht angenommen werden.

5.3 Lieferungen ohne feste Leistungszeit („auf Abruf“) können nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Ware dann für maximal 26 Wochen verfügbar und in diesem Zeitraum vollständig abzunehmen. Abrufe müssen mit einer Frist von zwei Wochen angekündigt und die Liefertermine von uns schriftlich bestätigt werden.

6. Zahlung

6.1 Falls nicht anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Faktura mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Faktura netto ohne Abzug zu erbringen.Alle Zahlungen erfolgen in EURO „frei Zahlstelle” des Lieferers. Schecks werden nur erfüllungshalber und nur nach vorheriger Rücksprache angenommen.

6.2 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferer vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von Zinsen, die 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegen, berechtigt. Der Lieferer darf insoweit die Ausführung des Vertrags aussetzen. Hat der Besteller die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Lieferer durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklären und Schadensersatz verlangen.

6.3 Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Besteller geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und der Lieferer ist berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Fertigungsfreigabe zu verlangen. Satz 1 findet auch bei Zahlungsverzug des Bestellers aus anderen mit dem Lieferer geschlossenen Verträgen Anwendung. Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Besteller mit einem Betrag von mehrals 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

6.4 Bei kundenspezifischen Produkten (Sonderanfertigungen) oder Varianten derselben hat der Lieferer grundsätzlich ein Recht auf Anzahlung in Höhe von zwei Dritteln des vereinbarten Kaufpreises, zahlbar spätestens 3 Wochen vorProduktionsaufnahme.

6.5 Der Besteller verpflichtet sich, im Falle von Lastschriften oder Abbuchungsvereinbarungen zur Mitwirkung am SEPA-Firmenlastschriftverfahren. Der Einzug der Lastschrift erfolgtgemäß den Zahlungskonditionen und der Vorabankündigung (Pre-Notification) auf dem Rechnungsbeleg. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 3 Tage verkürzt. Der Besteller sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen, Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers, es sei denn, diese waren vom Lieferer zuvertreten.

7. Verantwortlichkeit für Vertragsmäßigkeit der Ware (Sach- und Rechtsmängel)

a) Neuprodukte

7.1 (Untersuchungs- und Rügepflicht) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen. Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Lieferer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet. Der Besteller hat nach Absprache mit dem Lieferer für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.

7.2 (Behandlung und Lagerung) Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen Lagerung der Ware obliegt dem Besteller.

7.3 (Nachbesserung, Ersatzlieferung, Rücktritt) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Lieferer auch bei wesentlichen Mängeln die Vertragswidrigkeit zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist, mindestens binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch den Besteller beheben. Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung und gemäß den Anweisungen des Lieferers verpflichtet. Nur in dringenden Fällen (Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden, Gefährdung der Betriebssicherheit) darf der Besteller Mängel selbst oder durch fachlich qualifizierte Dritte beseitigen. Er hat den Lieferer sofort zu informieren und dessen Einwilligung einzuholen.BeiFehlschlagen der Nachbesserung ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt – gegebenenfalls nach vorheriger Fristsetzung – berechtigt. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Besteller nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 440 BGB).

7.4 (Minderung) Wenn der Lieferer eine Vertragswidrigkeit nicht gemäß Nr. 7.3 durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt, kann der Besteller den Kaufpreis angemessenherabsetzen.

7.5 Für indirekte Schäden haftet der Lieferer nur unter den Voraussetzungen der Nr. 8.2.

7.6 Die Gewährleistungsfrist für Liegengestelle beträgt mit Ausnahme der Verschleißteile fünf (5) Jahre beginnend mit dem Zeitpunkt der Auslieferung. Ansonsten gilt die Regelung in Nr.12.

7.7 (Handelsübliche Abweichungen, konstruktive Änderungen) Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bleibenvorbehalten.

7.8 (Beachtung von Instruktionen des Lieferers) Instruktionen des Lieferers über die Behandlung oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Besteller einzuhalten, ansonsten werden Mängelansprüche nicht anerkannt.

8. Verantwortlichkeit für Nebenpflichten, allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1 Für die Erfüllung der vertraglichen oder vorvertraglichen Nebenpflichten steht der Lieferer nur entsprechend den Bestimmungen der Nrn. 4, 8.2 sowie Nr. 11 ein.

8.2 Soweit nicht in den Nummern 4.2 und 7.1 bis 7.4, 8, 10 und 11 geregelt, ist der Lieferer – gleich aus welchen Rechtsgründen – für Vertragswidrigkeiten und Schäden nicht verantwortlich. Dies gilt für jegliche durch Sach- oder Rechtsmängel oder sonst wie verursachte Schäden einschließlich Produktionsausfalls, entgangenen Gewinns oder anderer indirekter Schäden (Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind). Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer bei leichter Fahrlässigkeit aber nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Lieferer haftet jedoch in jedem Falle für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und für besonders übernommene Garantien, bei Arglist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wenn nach deutschem oder ausländischem Produkthaftungsgesetz für Körperschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

9. Pläne, Verkaufsunterlagen, Software, Geheimhaltung, Verpflichtungen nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) und der EU-Richtlinie 2002/96/EG

9.1 Alle Rechte an vom Lieferer gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu.

9.2 Sämtliche Verkaufsunterlagen wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten, Datenträger, Bilddaten, Texte, Videos etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers und sind auf Anforderung zurückzusenden.

9.4 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, wenn diese als vertraulich bezeichnet wurden oder sich ein Geheimhaltungsinteresse aus den Umständen ergibt. Dies gilt auch für die in Nrn. 9.1 bis 9.3 genannten Gegenstände, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen. Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Lieferer stammenden Informationen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.

9.5 Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten die selben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in Nr. 9.4 beschrieben auferlegen.

9.6 Die Vertragspartner haben alle Verpflichtungen aus den jeweiligen Verantwortungsbereichen der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG zu erfüllen. Hierzu gehören sowohl Marktbeobachtung, Information, Kommunikation, Risikoanalyse und Rückverfolgbarkeit der ausgelieferten Produkte bis hin zum Endverbraucher. Der Vertragspartner hat die sich aus dem MPG, der MPBetreibV sowie der RL 2002/96/EG, Elektro- und Elektronikgerätegesetz ergebenden Anwender- und Betreiberpflichten zu erfüllen.

10. Nichtbelieferung, Unmöglichkeit, Unvermögen

Für die Fälle der allgemeinen Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie des Unvermögens des Lieferers gelten für Rücktritts- und Schadensersatzrechte des Bestellers die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 275, 323, 326 BGB). Nrn. 8.2 und 11 findenentsprechende Anwendung.

11. Höhere Gewalt

11.1 Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einemaußerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründeberuhen.

11.2 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 11.1 verhindert ist.

12. Verjährung

Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang (Nr. 3). Die Verantwortlichkeit des Lieferers beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten. Die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen, die nach Nr. 8.2 bestehen bleibt unberührt.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem der Lieferung zugrundeliegenden vertraglichen Rechtsverhältnis Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übertragen.

13.2 Der Besteller unterstützt den Lieferer bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller informiert den Liefererunverzüglich,wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlagnahme etc.).

13.3 Der Lieferer ist nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt. Die Fristsetzung kann beim Vorliegen gesetzlicher Ausnahmetatbestände unterbleiben.

13.4 Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer-und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen.

14. Verschiedenes

14.1 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen ABL oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.

14.2 Ein aufgrund dieser ABL geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen verbindlich.

14.3 Der Besteller hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.

14.4 (Warenzeichen, Handelsnamen, Marketing, gewerbliche Schutzrechte des Lieferers)

Der Besteller darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Lieferers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Lieferers verwenden oder anmelden.

14.5 (Gewerbliche Schutzrechte Dritter)

Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Besteller wird den Lieferer gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort ist – sofern sich nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt – das Werk des Lieferers.

15.2 Gerichtsstand ist Stendal. Es gilt deutsches Recht.

15.3 Der Lieferer ist in jedem Fall auch berechtigt, die für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichte anzurufen.

16. Copyright / Urheberrecht

Das gesamte Text- und Bildmaterial der PELOSE Schollene, auch auszugsweise, unterliegt dem Copyright der PELOSE Schollene oder teilweise den Urheberrechten Anderer, für die ein Nutzungsrecht besteht. Die Verwendung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Dies gilt für sämtliches Bildmaterial von Druck- und Werbemedien, insbesondere auch der Homepage und den Web-Shops. Die Benutzung der Bilder bedarf der schriftlichen Freigabe durch die PELOSE Schollene. Händler der PELOSE Schollene müssen in Web-Shops ein PELOSE Schollene-Siegel deutlich sichtbar auf der Startseite integrieren. Bei Nichtbeachten des Copyrights oder unsachgemäßer Verwendung der Bilder müssen diese gegebenenfalls nach Aufforderung aus Web-Shops entfernt werden.

17.Datenschutz

Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei der Vertragsanbahnung personenbezogene Daten durch den Lieferer verarbeitet werden, verarbeitet er diese ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzanpassung- und Umsetzungsgesetzes EU (BDSGneu).

Der Lieferer verarbeitet die personenbezogenen Daten des Bestellers, die er im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung vom Besteller oder Dritten erhält. Dies sind in der Regel Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Emailadresse), Bank- und Zahlungsverkehrsdaten (Bank, Kontoverbindung, Verwendungszweck, ggf. Kreditkarteninformationen), Informationen aus öffentlich verfügbaren Quellen, Informationsdaten aus Datenbanken und Auskunfteien (z.B. Internet, Handelsregister, Wirtschaftsauskunftei) sowie sonstige Daten, die der Besteller dem Lieferer freiwillig überlässt.

Der Lieferer übermittelt die personenbezogenen Daten des Bestellers an Behörden/öffentliche Stellen, soweit vorrangige Rechtsvorschriften dies vorschreiben.

Gegebenenfalls übermittelt der Lieferer die personenbezogenen Daten des Bestellers an Gesellschaften der Unternehmensgruppe des Lieferers und externe Dienstleister. Letztere können sich außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums befinden, die unter Umständen nicht das gleiche Datenschutzniveau haben. In diesem Fall stellt der Lieferer sicher, dass die Übermittlung nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.

Der Besteller hat das Recht, Auskunft über seine beim Lieferer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten, unrichtig gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen zu lassen oder seine Einwilligung in eine Datenverarbeitung jederzeit auch ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, zu widerrufen, die Verarbeitung seiner personenbedingten Daten für die Zukunft einschränken zu lassen, zu widersprechen oder die Löschung zu verlangen.

Der Besteller hat das Recht, Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einzulegen. Die für den Lieferer zuständige Aufsichtsbehörde ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Brandenburg, Königstrasse 10 a, PLZ ORT

Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

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